Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 16. Dezember 2008 zwar nicht über einen Fahrzeugrückruf, trotzdem betrifft die Entscheidung auch Autobesitzer. Denn der Grundsatz lautet, dass ein Hersteller nach Ablauf der Gewährleistungspflicht nicht zum kostenlosen Teiletausch bei einer Rückrufaktion verpflichtet ist (BGH-Az.: VI ZR 170/07). Im Streitfall ging es um Krankenbetten für die häusliche Pflege. Die hatte die klagende Versicherung in Sanitätshäusern eingekauft und ihren Kunden zur Verfügung gestellt.
Als die Behörde nach Hinweis des beklagten Bettenherstellers vor der Gefahr von Bränden infolge des Eindringens von Feuchtigkeit in den Elektromotor der Matratzenverstellung warnte, forderte die Pflegekasse knapp 260.000 Euro für die Umrüstung der Kundenbetten. Vergeblich, wie das BGH feststellte. „Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten […] drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert“, so die Karlsruher Richter. Er müsse Kunden nur dabei unterstützen, die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen
Ein Hersteller muss also nicht lebenslang ein fehlerfreies Produkt zur Verfügung stellen. Er haftet lediglich dafür, effektiv und zumutbar die vom fehlerhaften Produkt ausgehenden Gefahren auszuschalten. Etwas anderes gelte nur in Sonderfällen vorsätzlicher Schädigung.
Fahrzeugrückrufe bleiben gratis
Fahrzeughersteller führen auch nach dem Urteil ihre jeweilige Rückrufaktion in der Regel kostenlos für Kunden durch. Die Kulanz endet aber häufig bei den Folgekosten. Dazu zählen z.B. Aufwendungen für die Fahrt zum und vom Betrieb und die Bereitstellung eines Ersatzwagens. Diesbezügliche Forderungen von Kunden sind verständlich, aber juristisch kaum durchsetzbar. Es bleibt nur die Hoffnung, dass mehr oder weniger freundlich formulierte Unmutsäußerungen zum Ziel führen.
Streit wäre nach einem vergleichbaren Vorfall auch zwischen einem Zulieferer und einem Autohersteller denkbar. So könnte der Lieferant des fehlerhaften Bauteils bzw. sein Versicherer die kundenfreundliche Abwicklung der Rückrufaktion für überzogen halten und eine Kostenbeteiligung daher verweigern. Doch hier gibt es in der Regel ausführliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien, um Differenzen bereits im Vorfeld zu beseitigen.
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