Ein Verkäufer kann trotz mehrerer Reparaturversuche Probleme mit den Fensterhebern an einem VW Beetle nicht beseitigen. Berechtigt dieser Mangel zum Rücktritt vom Kaufvertrag? Das Landgericht Dortmund hat dies verneint (Az.: 25 O 6/16). „Ein unbehebbarer Mangel kann im Einzelfall unerheblich sein, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht berührt wird und der Käufer lediglich einen Minderwert hinnehmen muss“, heißt es im Urteil. Für Fälle, bei denen der Kunde z.B. ein Fensterquietschen bemängele, sei eine Kaufpreisminderung vorgesehen.
Die Klägerin hatte den Beetle im Januar 2014 bestellt. Im Mai desselben Jahres fand die Fahrzeugübergabe statt. Zunächst rügte sie, dass die vordere Scheibe beim Schließvorgang über die hintere Scheibe fuhr. Die Verhandlung konnte die Frage aber nicht mehr klären, auf welcher Seite dies auftrat. Nach mehreren Reparaturversuchen monierte sie, dass das Fenster auf der Fahrerseite beim Öffnen und Schließen quietschte. „Ein quietschendes Fenster mag zwar störend sein, beeinträchtigt aber nicht die Betriebsabläufe und ist auch für den sicheren Gebrauch des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht nachteilig“, erklärte dazu das Gericht. Das Fensterquietschen ist also hinzunehmen.
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