Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des OLG Nürnberg über einen BMW X3 im Wesentlichen bestätigt. Das Fahrzeug eignete sich auch aus Sicht der BGH-Richter „weder für die gewöhnliche Verwendung noch wies es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann“, heißt es in einem Urteil vom 24. Oktober (Az.: VIII ZR 66/17).
Allerdings bedeutet diese Entscheidung nicht automatisch, dass der Kunde die Ersatzlieferung eines anderen Fahrzeugs verlangen kann. Das Nürnberger Gericht muss nochmal sorgfältig prüfen, ob der Händler tatsächlich nicht in der Lage ist, den Mangel „vollständig, nachhaltig und fachgerecht“ durch ein Softwareupdate zu beseitigen. Nur dann wäre nämlich ein kostspieliger Ersatz gerechtfertigt.
Ein weiteres Sachverständigengutachten muss nun klären, ob die Warnfunktion vor einem Überhitzen der Kupplung durch das Softwareupdate wirklich funktioniert. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass der Händler die Warnfunktion einfach nur deaktiviert hatte.
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