Dieselgate-Opfer unterliegen vor Gericht

Auch bei einem bestehenden Dieselfahrverbot ist Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen. Und die Stilllegung eines Fahrzeugs bei Verweigerung des Softwareupdates ist rechtens. Das stellten kürzlich zwei Urteile klar.

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Bild: Pixabay / MatanVizel, CC0 Creative Commons

Die tatsächliche Fahrzeugnutzung ist bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer unerheblich. Dies hat das Finanzgericht Hamburg am 14. November in einem Urteil klargestellt (FG-Az.: 4 K 86/18). Damit scheiterte ein Dieselfahrer mit dem Versuch, eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer mit den in der Hansestadt geltenden Dieselfahrverboten zu begründen.

Sein Argument: Weil die Straßennutzung für sein Fahrzeug der Emissionsklasse Euro 5 eingeschränkt werde, widerspreche die Steuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das Gericht betonte dagegen, dass bereits das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer unterliege. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die tatsächliche Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden.

Auch ein weiteres Dieselgate-Opfer hat im Kampf gegen die Behörden den Kürzeren gezogen. Weigert sich ein Fahrzeughalter, an seinem Dieselfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 16. November (VG-Az.: 3 L 1099/18.MZ). Ein Seat-Fahrer hatte mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag geltend gemacht, die von der Zulassungsbehörde geforderte Nachrüstung des Fahrzeugs sei technisch nachteilig und daher unzumutbar.

Luftreinhaltung steht über wirtschaftlichen Belangen

Er argumentierte, dass er den Einbau der illegalen Abschalteinrichtung nicht zu verantworten habe. Deshalb sei die angedrohte Betriebsuntersagung unverhältnismäßig. Dem stimmten die Richter nicht zu. Der Seat weiche aufgrund der Abschalteinrichtung von der erteilten Typgenehmigung ab und entspreche deshalb nicht mehr den Zulassungsvorschriften für den Straßenverkehr. Die Zulassungsbehörde dürfe das öffentliche Interesse an der Luftreinhaltung zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die wirtschaftlichen Belange des Fahrzeughalters stellen.

Auch die gegen Fahrzeughersteller und Händler angestrengten Zivilklagen seien kein Ablehnungsgrund. Hierfür gebe es das selbständige Beweisverfahren. Durch das Softwareupdate ggf. neu herbeigeführte Mängelerscheinungen am Fahrzeug seien im Rahmen einer neuen Klage gegen Fahrzeughersteller bzw. Händler zu klären.

Nachtrag 29.11.:

Das Verwaltungsgericht München hat sich gestern der Mainzer Sichtweise angeschlossen und ebenfalls die Betriebsuntersagung von Fahrzeugen gebilligt. Allerdings forderte der Vorsitzende Richter laut Mitteilung ein „maßvolles Vorgehen“ der Behörden, da letztlich nicht die Fahrzeughalter für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich seien. So sei vorrangig ein Zwangsgeld anzudrohen, bevor die zwangsweise Außerbetriebsetzung umgesetzt werden dürfe. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

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