Urteil: Assistenzsystem von Mercedes muss nicht perfekt sein

Beim Paket in der E-Klasse handelt es sich laut Amtsgericht Dortmund um komplizierte Technik, die noch ihre Macken haben darf, solange sie nicht gegen Verkehrsregeln verstößt.

Darstellung der Sicherheitssysteme in der 2016 gestarteten Mercedes E-Klasse
Bild: Daimler AG

Solange ein Fahrer-Assistenzsystem nicht selbstständig gegen Verkehrsregeln verstößt, insbesondere gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen, ist es nicht mangelhaft. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund aus dem Jahr 2018 hervor (AG-Az.: 425 C 9453/17). Geklagt hatte ein Mercedes-Kunde. Im Juni 2016 kaufte der sich in der örtlichen Niederlassung für knapp 59.000 Euro eine E-Klasse, die mit einem Fahrassistenzpaket ausgestattet war.

Es umfasst laut Herstellerangaben einen Spurwechsel-, Spurhalte-, Ausweich-Lenk, Nothalt- und Totwinkel-Assistenten, einen Tempomaten mit Abstandsregelung und automatischem Wiederanfahren im Stau, eine Erfassung von Geschwindigkeitslimits, sowie einen Bremsassistent mit Kreuzungsfunktion und Stauende-Notbremsfunktion. Weil das Fahrzeug laut dem Kläger nur nutzbar ist, wenn die Sicherheitsfeatures ausgeschaltet sind, forderte er 3.500 Euro zurück, obwohl das System laut Preisliste nur 1.900 Euro Aufpreis kostete.

Insbesondere störte sich der Kunde am Abbremsen des Fahrzeugs auf 30 km/h während einer Umleitung über eine Autobahnraststätte und am Bremsverhalten des Fahrzeugs nach dem Erkennen von Ortseingangsschildern. Ein Sachverständiger kam aber nach Testfahrten zum Ergebnis, dass das System „erwartungsgemäß“ funktioniere. Es entspreche somit dem Stand der Technik, erfülle also die bei Sachen der gleichen Art üblichen Aufgaben und sei daher nicht mangelhaft.

Zwar sei mit „Stand der Technik“ bei einem Neuwagenkauf der neueste Stand gemeint. Es könne aber nicht verlangt werden, „dass das Fahrzeug völlig selbständig fährt und sich der Fahrer sozusagen blind auf das System verlassen kann“, heißt es in der Urteilsbegründung. Es handele sich lediglich um einen Assistenten, der vor allem im Stop -and-go-Verkehr und bei Kolonnenfahrten helfen solle. Zudem sei das Paket in dieser Fahrzeugklasse zum ersten Mal verwendet worden. Es könne dementsprechend noch nicht verlangt werden, dass diese komplizierte Technik optimal funktioniert. Saloppes Fazit des Amtsgerichts: „Besser geht wahrscheinlich immer“.

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