Auch bei einem Premiummodell wie einem Audi Q3, 2.0 TDI Quattro, ist ein während der Fahrt kurzzeitig auftretendes Geräusch kein Sachmangel, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt. Das hat das Landgericht Münster im November des vergangenen Jahres entschieden. Es wies damit die Klage eines Kunden gegen ein Autohaus ab (Az.: 015 O 152/15).
Der Kläger vertrat die Auffassung, ein Fahrzeug, das er für über 40.000 Euro neu gekauft hatte, dürfe keine Geräusche absondern. Dies gelte auch dann, wenn diese Geräusche nur kurzzeitig aufträten. Er bemerkte sie bei der Beschleunigung im siebten Gang aus einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 80 km/h . Das Geräusch wurde auch durch einen Sachverständigen bestätigt. Nach seiner Auffassung war es vergleichbar mit Geräuschen bei einem Getriebeschaden.
Aus diesem Grund ließ der Sachverständige bei einer Audi-Vertragswerkstatt das Getriebeöl und das Öl aus dem Verteilergetriebe ab und fing es auf, um feststellen zu können, ob sich Metall-Späne im Öl befanden. Dies war nicht der Fall. Aus welchem Grund das Geräusch entstand, vermochte er nicht zu erklären. Der Sachverständige ermittelte unter Hinzuziehung eines Vergleichsfahrzeugs, dass ein Austausch des Getriebes nicht zur Beseitigung des Geräusches führte.
„Angesichts der unstreitigen technischen Einwandfreiheit des Fahrzeugs“ sei nicht von einem Mangel gemäß §434 BGB auszugehen, urteilte das Gericht. Die Erheblichkeitsgrenze des §323 Abs.5 BGB sei nicht überschritten. Auch der Sachverständige hatte vor Gericht eingeräumt, dass das Geräusch bei eingeschaltetem Radio oder der Klimaanlage nicht oder zumindest kaum hörbar sei. Dies stelle „auch bei einem Fahrzeug der Spitzenklasse keine nachteilige Abweichung vom vertraglich geschuldeten Stand der Technik dar und ist deshalb auch nicht als Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts anzusehen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
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