Der Kaufvertrag über einen „Jahreswagen“, bei dem der Händler zuvor die Mietwageneigenschaft verschwiegen hat, ist anfechtbar. Das Landgericht Limburg hat klargestellt, dass dies eine atypische Vorbenutzung darstellt. Dies habe einen negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs. Ein Abschlag auf den sonst üblichen Kaufpreis sei deshalb notwendig, weil „Nutzer von Mietwagen aufgrund der nur kurzen und einmaligen Nutzung regelmäßig weniger pfleglich mit einem Fahrzeug umgehen als Eigentümer oder Leasingnehmer, welche einen längerfristigen Nutzungshorizont haben“, heißt es im Gerichtsurteil vom Juni dieses Jahres (Az.: 2 O 197/16).
Im Streitfall hatte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Ende 2015 einen gebrauchten Nissan bei einem Autohändler gekauft. Für den elf Monate alten Qashqai mit etwas über 21.000 km auf der Uhr zahlte sie knapp 17.700 Euro. Der beklagte Händler bestritt, die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs verschwiegen zu haben. Einen schriftlichen Nachweis – insbesondere im Kaufvertrag – konnte er aber nicht vorweisen. Das Gericht glaubte daher der Klägerin und ihrem Mann: „Es liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor“, so das Urteil.
Begründung: Ein als „Jahreswagen“ verkaufter GW darf keine vorherige Nutzung als Mietwagen aufweisen. „Ein Jahreswagen wird nämlich als ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand definiert, welches von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist“, betonte das Gericht. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Mietwagen einem erhöhten Verschleiß unterliegen. Daher müssen sie laut Straßenverkehrszulassungsordnung in Abständen von zwölf Monaten zur Hauptuntersuchung, statt erstmals nach 36 und anschließend nach 24 Monaten.
Die Aufklärung über die Mietwageneigenschaft sei auch nicht über die AGB des Beklagten erfolgt. Dort ist zwar vermerkt, dass die angebotenen Fahrzeuge überwiegend aus Miet- oder Leasingbeständen kommen. Damit habe der Händler aber keine Aussage über das konkrete Fahrzeug getroffen. „Durch eine derart vage Aussage kann der Verkäufer weder seiner Offenbarungspflicht genügen, noch eine Obliegenheit des Käufers begründen, wonach dieser nunmehr von sich aus Nachforschungen zur Frage der Mietwageneigenschaft machen müsste“, verdeutlichte das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Vielen Dank für die Einschätzung zu dem Urteil über die Jahreswägen. Gut, dass das Gericht so entschieden hat und klar die Grenze zwischen Mietwagen und Jahreswagen gezogen hat. Mietwagen sind ganz anderen Belastungen in ihrer Einsatzzeit ausgesetzt.