Eine erhebliche Geräuschentwicklung am Auspuff eines gebraucht gekauften Peugeot 307 CC rechtfertigt keine Fahrzeugrückgabe. Das hat der Bundesgerichtshof im vergangenen September entschieden. Es handele sich um einen „dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe“ entsprechenden Verschleiß. Dieser stelle keinen Sachmangel dar, so die Karlsruher Richter (BGH-Az.: VIII ZR 150/18). Damit wurde die Klage einer Kölner Gebrauchtwagenkäuferin wie schon in den Vorinstanzen zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte den Peugeot Anfang 2014 mit einer Laufleistung von 84.820 km zu einem Preis von 5.650 Euro bei einem gewerblichen Händler gekauft. Im Sommer machte sie dann verschiedene Mängel am Fahrzeug geltend, u.a. eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff. Der Beklagte führte daraufhin auf eigene Kosten Schweißarbeiten durch. Diese führten aus Sicht der Käuferin aber nicht zum gewünschten Erfolg, so dass sie im Dezember 2014 vom Kaufvertrag zurücktrat.
Die Behauptung eines Sachmangels überzeugte die Gerichte nicht. Bei einem etwa zehn Jahre alten Kleinwagen mit einer Laufleistung von mehr als 80.000 km seien auch erhebliche Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage keineswegs außergewöhnlich. Die Schweißarbeiten seien aus Kulanz erfolgt. Der Beklagte habe dadurch keinen Sachmangel anerkannt. „Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, die Anlass für eine abweichende Beurteilung hätten sein können, sind nicht ersichtlich“, heißt es in der Urteilsbegründung.
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