Tritt ein Neuwagenkäufer wegen eines scheinbar nicht behebbaren Sachmangels vom Kaufvertrag zurück und wird der Mangel danach im Rahmen einer anderen Reparatur zufällig behoben, darf er sein Fahrzeug trotzdem zurückgeben. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht Schleswig im vergangenen Oktober gekommen (OLG-Az.: 7 U 88/16).
Im Streitfall kaufte der Kläger beim Beklagten einen fabrikneuen Kia Sportage 1.6 GDI zum Preis von 23.500 Euro. Kurz vor Fahrzeugübergabe hatte der Vertragshändler wegen einer defekten Heizung die Frontscheibe des Pkw ausgewechselt. Den Kläger informierte er darüber nicht. In den folgenden fünf Monaten befand sich das Fahrzeug wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginneren, insbesondere im rechten Fußraum, insgesamt fünfmal in der Werkstatt.
Nach sieben Monaten zog der Kunde die Reißleine und ließ mit Anwaltsschreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Kurze Zeit später tauschte allerdings eine anderen Kia-Vertragswerkstatt nach einem Steinschlag die Frontscheibe. Seitdem sind nach seinen Angaben keine Feuchtigkeitserscheinungen mehr aufgetreten.
Somit konnte der Sachverständige während der Verhandlung keine Spuren eines Wassereintritts beim Sportage mehr feststellen. Technisch ausschließen konnte er dies jedoch ebenso wenig. Aufgrund der Beweislastumkehr wäre es Aufgabe des Verkäufers gewesen, einen anderen Grund für das Problem nachzuweisen. Doch für seine „Behauptung, der Kläger selber habe das Fahrzeuginnere gewässert, um sich von dem Kaufvertrag lösen zu können, gab und gibt es nicht den geringsten Anhalt“, heißt es im Urteil.
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