Rückgabe eines „ruckeligen“ Wohnmobils?

Bei einem Neufahrzeug "zu einem nicht unerheblichen Preis" ist eine spürbare Zugkraftunterbrechung des Motors kein "Komfortmangel", urteilt das OLG Oldenburg.

Wohnmobil am Straßenrand vor einem grünen Tal.
Bild: Pixabay / MemoryCatcher, CC0 Public Domain

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einem Ehepaar aus dem Landkreis Leer die Rückgabe eines 42.000 Euro teuren Wohnmobils zugestanden. Nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen trat an dem Fahrzeug bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf. Dies entspreche nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stelle daher einen Mangel dar, urteilte der Senat Ende April (Az. 1 U 45/16).

Bei der Bewertung fiel ins Gewicht, dass es sich um ein Neufahrzeug „zu einem nicht unerheblichen Preis“ handele, wie es in der Gerichtsmitteilung hieß. Es liege auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor, wie der beklagte Händler betonte. Während des Ruckelns sei die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen worden und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden gewesen.

Der Mangel sei auch nicht geringfügig und damit unerheblich. Denn laut Sachverständigen ist bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache des Motorruckelns nicht geklärt, so der Experte. Deshalb müssten die Eheleute die berechtigte Befürchtung haben, dass es langfristig zu Motorschäden komme.

Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, so der Senat. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sich die Kläger allerdings einen „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen, hieß es in der Mitteilung. Um welches Fabrikat und Modell es sich im Streitfall handelte, ging aus der Veröffentlichung des Gerichts nicht hervor.

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