Für die Beurteilung der Streitfrage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, ist §434 BGB relevant. Entscheidend ist laut Gesetz u.a., ob das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, „die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“. Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2017 klargestellt, dass bei diesem Produktvergleich nicht nur Fahrzeuge einer Modellfamilie zu berücksichtigen sind (BGH-Az.: VIII ZR 102/16).
Im Streitfall ging es um einen gebrauchten, mit Xenon-Scheinwerfern ausgestatteten Audi A4 Avant des Baujahrs 2010. Problem des Fahrzeugs: Auf den Innenseiten der Abdeckscheiben der Frontscheinwerfer bildete sich eine Dreck- bzw. Staubschicht, die der Kläger eigenhändig nicht ohne großen Aufwand hätte entfernen können. Laut Urteil handelt es sich um einen Serienfehler. Solche Verschmutzungen träten bei sämtlichen von der Audi AG zwischen 2008 und 2012 produzierten Xenon-Scheinwerfern auf. Zumindest bei dem verwendeten Typ im Fahrzeug des Klägers.
Das Amtsgericht Stade hatte daher das Vorliegen eines Sachmangels verneint. Dem traten das Landgericht und letztlich auch der BGH entgegen. Nicht nur das ausgesuchte Produkt präge den Erwartungshorizont eines durchschnittlichen Gebrauchtwagenkäufers. Wesentlich seien auch die im Wettbewerb stehenden Produkte. Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass es für den A4 eine „Technische Produktinformation“ von Audi gab, in der ein Austausch der Scheinwerfer empfohlen wurde.
Be the first to comment