Selbstschrauber fackeln Werkstatt ab

Mit dem eigenhändigen Tausch des Benzintanks an seinem Corsa wollte ein Opel-Besitzer ursprünglich Geld sparen. Letztlich wurde es eine sehr teure Reparatur, weil er dabei gemeinsam mit Freunden ein komplettes Gebäude zerstörte.

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Bild: Pixabay / Rico_Loeb, CC0 Creative Commons

Man kennt es aus dem Straßenverkehr: Nicht nur Fahrzeuge können mangelhaft sein, sondern oft genug auch deren Besitzer. Dies beweist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm gegen den Halter eines Opel Corsa, zwei seiner Bekannten sowie den Betreiber einer Selbstschrauber-Werkstatt. Die Richter machten sie haftbar für einen massiven Schaden, den sie bei einer Reparatur verursacht hatten (OLG-Az.: 9 U 120/15).

Der klagende Versicherer aus Münster kann damit gegen die vier Beklagten aus dem Hochsauerlandkreis Ansprüche nach der Regulierung eines Brandschadens geltend machen. In einem Gebäudekomplexes in Schmallenberg hatte der Versicherungsnehmer einem der Beklagten eine Kfz-Werkstatt zur Nutzung überlassen. Der Beklagte wiederum vermietete diese nebst Werkzeug und Hebebühnen an Kunden, die dort Fahrzeuge reparieren wollten.

So auch der Halter eines Opel Corsa, der Ende Januar 2013 die Räumlichkeiten buchte. Gemeinsam mit zwei ebenfalls angeklagten Bekannten beabsichtigte er, den Tank des Fahrzeugs auszutauschen. Bei den Arbeiten ließen die Beteiligten Benzin aus einer Höhe von ca. 1,5m aus dem auszubauenden Tank in einen offenen Eimer auslaufen, den ihnen der Werkstattbetreiber zur Verfügung gestellt hatte.

409.000 Euro Sachschaden

Dadurch gelangte auch Benzin auf den Boden der Werkstatt und an die Hand eines der Freizeit-Schrauber. Um dessen Brennbarkeit zu „testen“, zündete der andere die Hand an. Bei diesem Geschehen entzündete sich das ausgelaufene Benzin am Boden. Es entstand ein Werkstattbrand, durch den das gesamte Gebäude zerstört wurde. Sachschaden: ca. 409.000 Euro.

Zwar waren die beiden Bekannten des Corsa-Fahrers in einem Strafverfahren vom Amtsgericht Meschede vom Tatvorwurf der fahrlässigen Brandstiftung im Dezember 2013 freigesprochen worden. Im Zivilprozess hatte das Landgericht Arnsberg aber nach Auswertung der Akten des Strafprozesses und Vernehmung von Zeugen die Schadensersatzpflicht aller vier Beteiligten festgestellt.

Deren Berufung gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Das OLG bestätigte, dass alle vier Beteiligten den Brand grob fahrlässig verursacht hätten. Denn das Ablassen des Benzins in offene Eimer sei bereits grob unsachgemäß gewesen und habe jeglichen Sicherheitsvorschriften widersprochen.

Urteil rechtskräftig

Der Brand sei zwar durch das einvernehmliche „Zündeln“ der beiden Bekannten ausgelöst worden. Dadurch sei allerdings der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang der Tatbeiträge des Corsa-Halters und des Werkstattbetreibers nicht unterbrochen worden. Denn das unsachgemäße Ablassen des Benzins und die hierdurch gesteigerte Gefahrenlage hätten sie maßgeblich mit zu verantworten.

Das bereits im April 2017 ergangene Urteil ist nun rechtskräftig. Die zunächst beim Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (BGH-Az.: VI ZR 187/17) ist zurückgenommen worden.

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