Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Oktober ein Urteil zu Gunsten eines Audi-Händlers aufgehoben und an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Geklagt hatte der Käufer eines Audi A7, der sein Fahrzeug wegen Mängeln an der Beleuchtung zurückgeben wollte. In den ersten sechs Monaten nach Auslieferung war das Fahrzeug viermal in der Werkstatt. Der Kunde reklamierte verschiedene Defekte an den Vorderlichtern, in erster Linie eine Blendwirkung des rechten Scheinwerfers.
In den Vorinstanzen war der Audi-Besitzer noch gescheitert. Begründung: Es sei ihm nicht gelungen den behaupteten Mangel nachzuweisen. Dies sei aber gar nicht seine Aufgabe, stellte nun der BGH klar. Es genüge, „wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt“ (Az.: VIII ZR 242/16).
Wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, nach den Werkstattbesuchen von der Polizei angehalten werde, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend einstufe und wenn auch der Sachverständige das Fahrzeug als verkehrsunsicher bewerte, sei klar, dass „sämtliche in Betracht kommenden Ursachen jedenfalls nach derzeitigem Sachstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind“.
In einem solchen Fall ist nach Auffassung der BGH-Richter die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit das wichtigste Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein erheblicher Mangel vorliegt. Die Frage nach der Behebbarkeit des Mangels sei dagegen „nicht entscheidend“. Der Sachverständige hatte empfohlen, zunächst die Scheinwerfermechanik korrigieren zu lassen, um dann eine erneute Lichtstärkemessung vorzunehmen. Das hatte der Kläger aber abgelehnt.
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