Unebenheiten und Verwerfungen in der Außenhaut eines Wohnmobils der Firma Hobby sind kein Grund, vom Neuwagenkauf zurückzutreten. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart im Juli 2018 entschieden und die Klage eines Kunden abgewiesen (OLG-Az.: 3 U 71/17). Der Kläger musste also den noch offenen Restbetrag für das Fahrzeug „Optima de Luxe“ auf Fiat Ducato Basis begleichen und das Fahrzeug übernehmen.
„Das Auftreten von Unebenheiten ist bei den in Sandwich-Bauweise hergestellten Aufbauten seit langer Zeit ein bekanntes Problem“, heißt es in der Urteilsbegründung, wie ein extra vom OLG beauftragter Sachverständiger bezeugte. Der hatte nicht nur 20 Fahrzeuge des Herstellers Hobby in Augenschein genommen, sondern auch rund 30 Wohnmobile anderer Hersteller untersucht. Die Fremdfabrikate wiesen zwar weniger starke Verwerfungen auf, was aber nicht bedeutete, dass der Kunde die Annahme des Fahrzeugs verweigern durfte.
Denn die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils sei durch den Mangel in keiner Weise eingeschränkt, so das Gericht. „Es ist dem Kläger zumutbar, das Fahrzeug abzunehmen und sich mit einer Minderung zu begnügen. Anderes gälte nur dann, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Ebenheit getroffen worden wäre“, stellten die Richter fest.
Da der Kunde aber keine Minderung des Kaufpreises geltend machte, musste das Gericht über dessen Umfang nicht entscheiden. „Eine Nacherfüllung, welche hier einer Neuherstellung nahe käme, kann jedenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit nicht verlangt werden“, hieß es abschließend.
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